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   BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14   

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BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14 (https://dejure.org/2015,17471)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2015 - 5 B 43.14 (https://dejure.org/2015,17471)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 (https://dejure.org/2015,17471)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 4 Alt 1 AusglLeistG
    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den Nationalsozialismus; Denunziation

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln hervor gerufenen erheblichen Vorschubleistens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch Denunziation

  • rewis.io

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens für den Nationalsozialismus; Denunziation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4 1. Alt.
    Ausgleich eines durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln hervor gerufenen erheblichen Vorschubleistens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).

    Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommene Ausnahmefall einer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtenden Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, der als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann, setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen die Denkgesetze bzw. die Gesetze der Logik auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 5 B 15.08 - ZOV 2008, 210 Rn. 7 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 sowie Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 67 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 5.06

    Ausgleichsleistung, Ausschluss von -; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Auslegung des Ausschlusstatbestandes des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit in § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG auf die Rechtsprechung zu den entsprechenden Ausschlussklauseln in anderen Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 10).

    Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug auf § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG festgehalten, dass ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit regelmäßig dann angenommen werden kann, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 5.06 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 12 Rn. 11).

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze bzw. die Gesetze der Logik führt grundsätzlich nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern auf einen Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommene Ausnahmefall einer nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachtenden Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, der als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann, setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen die Denkgesetze bzw. die Gesetze der Logik auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 5 B 15.08 - ZOV 2008, 210 Rn. 7 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 sowie Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 67 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 35.13

    Flugverfahren; Flugroute; Umweltrechtsbehelf; Verbandsklage;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 174.07 - juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u.a. nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 174.07

    Erforderlichkeit für eine Einbeziehung des im Aussiedlungsgebiet lebenden

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2015 - 5 B 43.14
    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 174.07 - juris Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3).
  • BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. der

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 B 15.08

    Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • BVerwG, 16.06.2009 - 3 B 136.08

    Feststellung der Eigenschaft als politisch Verfolgter; Anforderungen an das

  • FG München, 25.01.2007 - 14 K 1312/04

    Anwendbarkeit des Steuersatzes für landwirtschaftliche Betriebe bei Lieferung von

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Ein solcher Verfahrensfehler setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217 Rn. 5).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217).
  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

    Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217).
  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

    Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.2022 - 1 B 39.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung der

    Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9 und vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18

    Anforderungen an die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels;

    Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3).
  • VGH Bayern, 08.10.2018 - 15 ZB 18.31366

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 22.10.2009 - 5 B 51.09 - juris Rn. 22; B.v. 15.9.2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9; B.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 = juris Rn. 42; B.v. 30.6.2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7; B.v. 24.2.2016 - 3 B 57/15 u.a. - juris Rn. 2; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75/15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 31.1.2018 - 8 ZB 18.30248 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 19.4.2018 - 8 A 1590/16 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 30.10.2018 - 13a ZB 17.31034

    Asyl, Afghanistan: Berufungszulassungsantrag unbegründet, keine grundsätzlicher

    Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass das Tatsachengericht relevantes Vorbringen übergangen habe, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 22.10.2009 - 5 B 51.09 - juris Rn. 22; B.v. 15.9.2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9; B.v. 18.12.2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 - juris Rn. 42; B.v. 30.6.2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7; B.v. 24.2.2016 - 3 B 57/15 u.a. - juris Rn. 2; B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3; B.v. 20.4.2017 - 13a ZB 16.30531 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 19.4.2018 - 8 A 1590/16 - juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 4 S 1597/19

    Überprüfung dienstrechtlicher Entscheidungen im Kernbereich des kirchlichen

    Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt aber nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 5 B 43/14 -, Juris Rn. 7, und Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, Juris Rn. 42).
  • BVerwG, 28.10.2015 - 5 B 66.15

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen

    Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 5 B 23.11 - juris Rn. 9 und vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - juris Rn. 7).
  • VG Schwerin, 09.03.2015 - 5 B 65/15
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